Silvesterfeuerwerk: Wann greift die Unfallversicherung?
Raketen steigen, Funken sprühen – vielerorts wird das Jahresende mit Feuerwerk gefeiert. Doch damit wird die Silvesternacht leider auch zu einer der unfallträchtigsten Nächte im Jahr: Handverletzungen, Verbrennungen oder Hörschäden entstehen oft innerhalb von Sekunden. Viele Kunden fragen sich daher: Bin ich bei Feuerwerksverletzungen eigentlich versichert?
Silvesterfeuerwerk: Fragen zum Versicherungsschutz
Nicht jeder, der eine private Unfallversicherung abschlossen hat, weiß auch um den konkreten Versicherungsschutz und wann dieser greift. Die unfallträchtige Zeit rund um den Jahreswechsel und die mediale Berichterstattung über Feuerwerksverletzungen erzeugt bei vielen Versicherungsnehmern deshalb Untersicherheiten:
- Viele fragen sich, ob ein falsch gezündeter Böller als grobe Fahrlässigkeit gilt und ob das im Ernstfall Nachteile hätte.
- Rund um den Unfallbegriff gibt es verbreitete Missverständnisse – etwa, was überhaupt als Unfall zählt und was nicht.
- Kunden fragen sich, wie man sich im Fall eines Unfalls „richtig“ verhält, beispielsweise welche Fristen beachten werden müssen.
Die gute Nachricht: Feuerwerksunfälle sind grundsätzlich abgesichert
Feuerwerkskörper explodieren zu früh, Funken fliegen unerwartet, ein Böller wird zu lange in der Hand gehalten – die meisten typischen Silvesterverletzungen erfüllen klar den Unfallbegriff der privaten Unfallversicherung. Ein solches Ereignis ist plötzlich, von außen wirkend, und führt unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung und damit besteht ganz regulär Versicherungsschutz. Das gilt ausdrücklich auch in Fällen unsachgemäßer Handhabung: Wird eine Rakete falsch aufstellt oder ein Knallkörper zu lange in der Hand gehalten, leistet die private Unfallversicherung in der Regel im Schadenfall.
Besonderheit in EXKLUSIV: Minderjährige besser abgesichert
Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es bei der VHV in EXKLUSIV besonderen Schutz: Unfallschäden durch selbstgebastelte Feuerwerkskörper sind mitversichert, solange keine vorsätzliche Schädigung oder Sachbeschädigung beabsichtigt war. Ein typisches Szenario: Ein 15-jähriger experimentiert mit einer Knallmischung, der improvisierte Böller explodiert unerwartet und verursacht eine Verletzung. Hier besteht Versicherungsschutz, weil keine Straftat im Sinne des Sprengstoffgesetzes vorlag und die Handlung ohne Schädigungsabsicht erfolgte.
Schadenfall: Was ist nach einem Unfall zu beachten?
Kommt es bei einem Versicherungsnehmer zu einer unfallbedingten Verletzung aufgrund eines Feuerwerkskörpers, muss dieser folgende Dinge beachten:
- Unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
- Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
- Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sowie weitere Obliegenheiten sind in der Verbraucherinformation geregelt.
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Mathias Heuberger
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