OLG Karlsruhe: E-Bike-Fahrer wird trotz Fahrt mit 1,59 Promille nicht straffällig
Wer mit einem Fahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund gibt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 316 für Fahrten bei Trunkenheit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schlimmer ist das Strafmaß, wenn man während der Fahrt noch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet – in diesem Fall sieht Paragraf 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ob aber ein betrunkener Fahrer straffällig wird, kann wesentlich von der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit – und damit allerdings vom Fahrzeug – abhängen.
Denn sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten. Der Grenzwert orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig.
Absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern und E-Bikes jedoch erst ab 1,6 Promille
Allerdings wird derzeit für Kraftfahrzeuge wie PKW oder für Fahrräder ein doch merklicher Unterschied gemacht: Liegt der Grenzwert für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille, liegt er für Fahrradfahrer bei hohen 1,6 Promille. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt der hohe Grenzwert von 1,6 Promille für absolute Fahruntauglichkeit auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Das trifft zumindest immer dann zu, wenn Bedingungen von Paragraf 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllt sind – der elektromotorische Hilfsantrieb muss demnach bei 25 km/h gedrosselt sein.
Angeklagter E-Bike- Fahrer: Unterwegs mit 1,59 Promille
Grund für den Hinweisbeschluss ist ein Strafverfahren. Ein Pedelec-Fahrer hatte doch einiges getrunken und wurde dann in einen Unfall verwickelt – 1,59 Promille wurden bei ihm gemessen, nachdem er mit einer abbiegenden Fahrradfahrerin zusammengestoßen war. Deswegen sollte er sich vor Gericht verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
Die vorgerichtlichen Instanzen – Amts- und Landgericht – aber gingen auch bei E-Bikes von dem höheren Grenzwert für Fahrräder aus. Das E-Bike wurde demnach nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet, sondern nur als muskelbetriebenes Fahrzeug – eben vergleichbar einem Fahrrad. Durch Orientierung am Grenzwert für Fahrräder sprachen die Vorinstanzen den angeklagten E-Bike-Fahrer frei.
Das wollte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Kauf nehmen und legte Revision vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Mit Hinweisbeschluss aber zeigte nun der zuständige Senat: Er plant, den Freisprüchen der Vorinstanzen zu folgen.
Hinweisbeschluss: Noch nicht rechtskräftiges Urteil
Der Hinweisbeschluss allerdings ist noch nicht rechtskräftig – die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist. So kann die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanzen noch angreifen. Dies gelingt allerdings nur über den medizinischen Nachweis, dass bei E-Bikes doch ein geringerer Grenzwert angesetzt werden muss als bei Fahrrädern für absolute Fahruntauglichkeit.
Auf zum fröhlichen Schlängellinien-Fahren? – nicht ganz…
Was aber gilt bis dahin? Können nun E-Bike-Fahrer oder Fahrradfahrer fröhlich trinken und sich dann auf den Sattel schwingen, um in Schlängellinien nachhause zu radeln? Nicht ganz. Zwar gibt es für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer keine Rechtsnorm für eine Ordnungswidrigkeit – anders als für die motorisierten Kraftfahrzeuge. Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut beim Fahren eines Kfz erwischt wird, muss bereits mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro rechnen.
Jedoch: Selbst mit geringen Blutalkoholwerten können Fahrrad- und E-Bike-Fahrer, wie auch Autofahrer, dennoch straffällig werden. Dies liegt im Tatbestand der Verkehrsteilnahme bei relativer Fahruntüchtigkeit begründet.
Relative Fahruntüchtigkeit: Straffällig sogar ab 0,3 Promille
Denn bei Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr reicht bei relativer Fahruntüchtigkeit zwar der Blutalkoholgehalt für sich noch nicht als Beweismittel aus. Kommen aber andere Beweisanzeichen hinzu, die für Fahruntauglichkeit sprechen – zum Beispiel ein Fahrverhalten wie das Fahren in Schlängellinien – kann schon ab 0,3 Promille ein Strafbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen: mit allen Folgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht. Der angeklagte E-Bike-Fahrer im verhandelten Fall, der mit 1,59 Promille unterwegs war, hatte nur das Glück, dass kein Beweis der relativen Fahruntauglichkeit gelang.
Alkohol und Versicherungsschutz: Auch hier droht Ungemach
Aber auch für den Versicherungsschutz kann Ungemach drohen, wenn man alkoholisiert auf das Fahrrad steigt. Zwar leistet in der Regel die private Haftpflichtversicherung auch bei Unfällen durch Alkohol, solange ein Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde. Anders jedoch kann es bereits bei der privaten Unfallversicherung aussehen. Denn viele Anbieter schließen über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die durch Bewusstseinsstörungen in Folge von Alkoholkonsum verursacht wurden.
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